Vereinbarungen zur Ausbildungsgemeinschaft
Die beiden Vereine, Flugtechnische Arbeitsgemeinschaft an der FHTE e.V. und Fliegergruppe Grabenstetten-Teck-Lenninger Tal e.V. vereinbaren, beginnend mit dem Jahr 2003, die flugpraktische Ausbildung von Flugschülern in gemeinschaftlicher Schulung auszuüben. Alle schulenden Fluglehrer nehmen damit ihre Verantwortung jeweils vereinsübergreifend wahr. Die vereinsübergreifende Tätigkeitsausübung betrifft die Segelflugausbildung vom Beginn der Ausbildung bis zur bestandenen praktischen Prüfung.
Mit der gemeinschaftlichen Schulung wollen folgende Ziele erreicht werden:
- Förderung des Gemeinschaftsgedankens beider ansässiger Vereine
- qualitativ bessere Ausbildung der Flugschüler
- Belebung des Strecken- und Leistungsfluggedankens in den Vereinen
- effektiverer Ausbildungsverlauf der Flugausbildung
- ökonomischere Nutzung der vorhandenen Gerätschaften
- zeiteffektivere Schulung für Fluglehrer
- Entlastung der Fluglehrer
- ggf. Schaffung eines eigenen Ausbildungsvereines nur zum Schulungszweck
Die genannten Ziele setzen eine einheitliche Ausbildungsmethodik aller tätigen Fluglehrer voraus. Die Orientierung der Ausbildung erfolgt anhand des Blattes:
Ausbildungsmethodik in der Segelflugausbildung -wichtigste Regeln im Schulungsbetrieb und die Elemente der Platzrunde.
Die Verantwortlichkeiten der Vereine für die ihnen zugehörigen Flugschüler bleiben wie bisher erhalten. Das betrifft die Abschnitte der theoretischen und flugpraktischen Ausbildung, Flugfunkzeugniserwerb, Schülermeldungen und Prüfungsanmeldungen. Erforderliche Unterrichtseinheiten für Flugschüler werden wie bisher nach Situation und Bedarf zwischen den Vereinen koodiniert.
Die nachfolgend genannten Regeln sind das organisatorische Orientierungsgerüst und sollen für den Regelfall gelten. Sprechen Vernunftgründe für eine zeitweilige Abweichung von diesen Regeln, sollen sie nicht für unabänderlich gelten (Beispiel: 2. Überprüfungsflug vor Alleinflug mit Vereinsflugzeug des anderen Vereins, Pausenvertretung durch einen Lehrer des anderen Vereins nach Absprache, technischer Schaden an einem Fluggerät…) Nach längstens einer Flugsaison führen Vertreter beider Vereine eine Beratung und ggf. Korrektur getroffener Regelungen durch. Erscheinen Anpassungen während der Saison sinnvoll, werden sie Zwischen der Fliegergruppe Grabenstetten und der FTAG Esslingen besteht eine Ausbildungsgemeinschaft. Das bedeutet, dass beide Vereine in der Ausbildung zusammenarbeiten und ein Flugschüler auch im anderen Verein geschult werden kann. Dies fördert die Flugausbildung, die Flugzeugauslastung und nicht zuletzt die Gemeinschaft zwischen den Vereinen. Die Ausbildungsgemeinschaft lautet wie folgt:
Vereinbarungen zur Ausbildungsgemeinschaft
Die beiden Vereine, Flugtechnische Arbeitsgemeinschaft an der FHTE e.V. und Fliegergruppe Grabenstetten-Teck-Lenninger Tal e.V. vereinbaren, beginnend mit dem Jahr 2003, die flugpraktische Ausbildung von Flugschülern in gemeinschaftlicher Schulung auszuüben. Alle schulenden Fluglehrer nehmen damit ihre Verantwortung jeweils vereinsübergreifend wahr. Die vereinsübergreifende Tätigkeitsausübung betrifft die Segelflugausbildung vom Beginn der Ausbildung bis zur bestandenen praktischen Prüfung.
Mit der gemeinschaftlichen Schulung wollen folgende Ziele erreicht werden:
Förderung des Gemeinschaftsgedankens beider ansässiger Vereine
qualitativ bessere Ausbildung der Flugschüler
Belebung des Strecken- und Leistungsfluggedankens in den Vereinen
effektiverer Ausbildungsverlauf der Flugausbildung
ökonomischere Nutzung der vorhandenen Gerätschaften
zeiteffektivere Schulung für Fluglehrer
Entlastung der Fluglehrer
ggf. Schaffung eines eigenen Ausbildungsvereines nur zum Schulungszweck
Die genannten Ziele setzen eine einheitliche Ausbildungsmethodik aller tätigen Fluglehrer voraus. Die Orientierung der Ausbildung erfolgt anhand des Blattes:
Ausbildungsmethodik in der Segelflugausbildung -wichtigste Regeln im Schulungsbetrieb und die Elemente der Platzrunde.
Die Verantwortlichkeiten der Vereine für die ihnen zugehörigen Flugschüler bleiben wie bisher erhalten. Das betrifft die Abschnitte der theoretischen und flugpraktischen Ausbildung, Flugfunkzeugniserwerb, Schülermeldungen und Prüfungsanmeldungen. Erforderliche Unterrichtseinheiten für Flugschüler werden wie bisher nach Situation und Bedarf zwischen den Vereinen koodiniert.
Die nachfolgend genannten Regeln sind das organisatorische Orientierungsgerüst und sollen für den Regelfall gelten. Sprechen Vernunftgründe für eine zeitweilige Abweichung von diesen Regeln, sollen sie nicht für unabänderlich gelten (Beispiel: 2. Überprüfungsflug vor Alleinflug mit Vereinsflugzeug des anderen Vereins, Pausenvertretung durch einen Lehrer des anderen Vereins nach Absprache, technischer Schaden an einem Fluggerät…) Nach längstens einer Flugsaison führen Vertreter beider Vereine eine Beratung und ggf. Korrektur getroffener Regelungen durch. Erscheinen Anpassungen während der Saison sinnvoll, werden sie vorgenommen.
Beide Vereine führen die doppelsitzige Schülerausbildung mit einem Fluglehrer und einem Schulungsdoppelsitzer(ASK21) am Flugbetriebstag durch. Fluglehrer und Flugzeug sind vom gleichen Verein. Mit dieser Regelung liegt wegen der Fluglehrerverantwortung (verantwortlicher Luftfahrzeugführer) die Schadensverantwortlichkeit bei demjenigen Lehrer, dessen Verein Eigentümer des Schulungsflugzeuges ist. In der Regel stellt Fluglehrer und Flugzeug der Verein, der an diesen Tage turnusmäßig Flugleiter und Windenfahrer stellt. Eine neue, gemeinsame Liste sollte erstellt werden.
Einsitzige Schulungsflüge erfolgen nur unter Aufsicht und Verantwortung von Fluglehrern. Erfolgen doppelsitzige und einsitzige Schulungsflüge gleichzeitig, ist ein weiterer (2.) Fluglehrer zur Schulung erforderlich. Daher erfolgt weiterhin die Einteilung eines 2. Fluglehrers am Tage. Flugschüler, Scheininhaber für Überprüfungsflüge oder Kandidaten für Überlandtraining können ihren Bedarf auf einer Webseite anmelden. Absprachen zwischen erstem und zweitem Fluglehrer sind erwünscht.
Einsitzige Schulungsflüge erfolgen grundsätzlich auf Flugzeugen des Vereines, dem der Flugschüler angehört. Das betrifft auch die Flüge auf ASK 21 Bei Gastflugbedarf mit ASK 21 hat die doppelsitzige Schulung Priorität. Für Gastflüge werden die anderen Doppelsitzer heran gezogen. Eine Regelung für die Abrechnung muß noch gefunden werden.
Das Rückholen der Schulflugzeuge aus der Landebahn bzw. zum Start erfolgt in der Regel von Hand. Stehen zum Rückholen nur wenig ( <3 ) Flugschüler zur Verfügung, kann dies auch mit dem 2. Fahrzeug erfolgen.
Die Namen, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsstände und das Datum des Flugtauglichkeitsablaufes der Flugschüler sind allen Fluglehrern ständig zugänglich. Die Aktualisierung erfolgt laufend unter dem Punkt Ausbildungsgemeinschaft. Auf der gleichen Webseite erfolgt auch die Pflege der Fluglehrerübersicht und deren Vorstellung.
Für die Schulung sollten Kernschulungszeiten gelten, die allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Diese Zeit beinhaltet das Aushallen, Flugvorbereitung, praktische Flugausbildung sowie das Einhallen und Führen der Dokumentation. Diese Punkte sind bereits im o.g. Blatt der wichtigsten Regeln im Schulungsbetrieb aufgezählt. Allgemein zählt der Startaufbau und das Abräumen bis zum „Halle zu“ dazu. Sporadisches Auftauchen und Verschwinden der Flugschüler muß die Ausnahme bleiben und ggf. Niederschlag in der Startverteilung finden.
Vorschlag:
– Schulungszeit samstags 12.00 Uhr (anwesend) bis 19.00 Uhr (Schulung)
– Schulungszeit sonntags 9.00 Uhr (anwesend) bis 18.00 Uhr (Schulung)
– Das Ende des Schulungstages ist nach dem Schließen der Hallentore.
– Situations- oder bedarfsbedingt sind Änderungen möglich.
Dem Streckensegelflug soll während (und nach) der Ausbildung mehr Bedeutung beigemessen werden. Bereits während der Ausbildung sollten kleinere Streckenflüge doppelsitzig geflogen werden. Der eingeteilte 2.Lehrer übernimmt die Überlandeinweisung und gibt Hilfestellung bei der Streckenvorbereitung von Scheinanwärtern. Er ist Ansprechpartner für Überlandflieger (Wetter, Aufgaben ausschreiben, Teamflug…)
Während der Ausbildung von Flugschülern gelten die gesetzlichen Regelungen der Verantwortlichkeiten von Luftfahrzeugführern, die in dem Blatt (des Grabenstettener Vereins) von 07/2001 den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis bzw. Erinnerung gebracht wurden. Es ist somit der Fluglehrer sowohl bei doppelsitzigen als auch einsitzigen Flügen der verantwortliche Luftfahrzeugführer, solange er damit Schulung betreibt. Demzufolge ist er auch für das am Boden befindliche Luftfahrzeug als verantwortlicher Pilot zu betrachten und in Sicherheitsbelangen den Schülern gegenüber weisungsberechtigt bzw. -verpflichtet.
Treten im Rahmen der Ausbildung Schäden an einsitzigem Fluggerät ursächlich durch Schulungsbetrieb auf, finden die vereinsspezifischen Regeln der Luftfahrzeugeigentümer(Vereine) Anwendung. Bei doppelsitziger Schulung wird in der Regel das vereinseigene Schulflugzeug benutzt. Sollte z.B. bei Checkflügen, oder aus betrieblichen Gründen (flugunklares Flugzeug), das Flugzeug des anderen Vereins benutzt werden, so haftet der Schadensverursacher bis zur Höhe des Selbstbehaltes der KASO-Versicherung der FTAG-Esslingen derzeit maximal bis 2500.- EUR.
Bei vereinsübergreifender Einsitzerschulung muß eine Regelung für den Fall festgelegt werden, wenn Schaden durch (grobe) Fahrlässigkeit des schulenden Lehrers verursacht wurde:
– keine Kontrolle des Nachweises über ausreichend erteilten Unterricht (Ausbildungsnachweis)
– kein konkreter oder den meteorologischen Bedingungen angepasster Flugauftrag
– keine ausreichende Kontrolle und Auswertung der Flüge
– fehlende Hilfestellung über Funk in kritischer Situation
– keine ausreichende Information des Fluglehrers über die Fertigkeiten des Flugschülers
– keine ausreichende Anleitung des Flugschülers bei Räumschäden (Ein- und Aushallen)
Die Frage zum Versicherungsschutz der Fluglehrer bei vereinsübergreifender Tätigkeit wurde von Markus Offhaus im Bezug auf den Vertrag Luftfahrthaftpflicht-Versicherung ILU 60/570/0180015, VN Fliegergruppe Grabenstettenwie folgt beantwortet:
„Sollte der andere Verein auch im BWLV sein, ist es kein Problem, wenn Fluglehrer der Fliegergruppe Grabenstetten e.V. Schulungen auf deren Maschinen mit anderen Flugschülern vereinsübergreifend vornehmen.“ Die Fluglehrerhaftpflichtversicherung gilt sowohl im Vereinsrahmen als auch ausserhalb des Vereins.
Grabenstetten, den 12.03.2003
vorgenommen.
- Beide Vereine führen die doppelsitzige Schülerausbildung mit einem Fluglehrer und einem Schulungsdoppelsitzer(ASK21) am Flugbetriebstag durch. Fluglehrer und Flugzeug sind vom gleichen Verein. Mit dieser Regelung liegt wegen der Fluglehrerverantwortung (verantwortlicher Luftfahrzeugführer) die Schadensverantwortlichkeit bei demjenigen Lehrer, dessen Verein Eigentümer des Schulungsflugzeuges ist. In der Regel stellt Fluglehrer und Flugzeug der Verein, der an diesen Tage turnusmäßig Flugleiter und Windenfahrer stellt. Eine neue, gemeinsame Liste sollte erstellt werden.
- Einsitzige Schulungsflüge erfolgen nur unter Aufsicht und Verantwortung von Fluglehrern. Erfolgen doppelsitzige und einsitzige Schulungsflüge gleichzeitig, ist ein weiterer (2.) Fluglehrer zur Schulung erforderlich. Daher erfolgt weiterhin die Einteilung eines 2. Fluglehrers am Tage. Flugschüler, Scheininhaber für Überprüfungsflüge oder Kandidaten für Überlandtraining können ihren Bedarf auf einer Webseite anmelden. Absprachen zwischen erstem und zweitem Fluglehrer sind erwünscht.
- Einsitzige Schulungsflüge erfolgen grundsätzlich auf Flugzeugen des Vereines, dem der Flugschüler angehört. Das betrifft auch die Flüge auf ASK 21 Bei Gastflugbedarf mit ASK 21 hat die doppelsitzige Schulung Priorität. Für Gastflüge werden die anderen Doppelsitzer heran gezogen. Eine Regelung für die Abrechnung muß noch gefunden werden.
- Das Rückholen der Schulflugzeuge aus der Landebahn bzw. zum Start erfolgt in der Regel von Hand. Stehen zum Rückholen nur wenig ( <3 ) Flugschüler zur Verfügung, kann dies auch mit dem 2. Fahrzeug erfolgen.
- Die Namen, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsstände und das Datum des Flugtauglichkeitsablaufes der Flugschüler sind allen Fluglehrern ständig zugänglich. Die Aktualisierung erfolgt laufend unter dem Punkt Ausbildungsgemeinschaft. Auf der gleichen Webseite erfolgt auch die Pflege der Fluglehrerübersicht und deren Vorstellung.
- Für die Schulung sollten Kernschulungszeiten gelten, die allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Diese Zeit beinhaltet das Aushallen, Flugvorbereitung, praktische Flugausbildung sowie das Einhallen und Führen der Dokumentation. Diese Punkte sind bereits im o.g. Blatt der wichtigsten Regeln im Schulungsbetrieb aufgezählt. Allgemein zählt der Startaufbau und das Abräumen bis zum „Halle zu“ dazu. Sporadisches Auftauchen und Verschwinden der Flugschüler muß die Ausnahme bleiben und ggf. Niederschlag in der Startverteilung finden.
Vorschlag:
– Schulungszeit samstags 12.00 Uhr (anwesend) bis 19.00 Uhr (Schulung)
– Schulungszeit sonntags 9.00 Uhr (anwesend) bis 18.00 Uhr (Schulung)
– Das Ende des Schulungstages ist nach dem Schließen der Hallentore.
– Situations- oder bedarfsbedingt sind Änderungen möglich.
- Dem Streckensegelflug soll während (und nach) der Ausbildung mehr Bedeutung beigemessen werden. Bereits während der Ausbildung sollten kleinere Streckenflüge doppelsitzig geflogen werden. Der eingeteilte 2.Lehrer übernimmt die Überlandeinweisung und gibt Hilfestellung bei der Streckenvorbereitung von Scheinanwärtern. Er ist Ansprechpartner für Überlandflieger (Wetter, Aufgaben ausschreiben, Teamflug…)
- Während der Ausbildung von Flugschülern gelten die gesetzlichen Regelungen der Verantwortlichkeiten von Luftfahrzeugführern, die in dem Blatt (des Grabenstettener Vereins) von 07/2001 den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis bzw. Erinnerung gebracht wurden. Es ist somit der Fluglehrer sowohl bei doppelsitzigen als auch einsitzigen Flügen der verantwortliche Luftfahrzeugführer, solange er damit Schulung betreibt. Demzufolge ist er auch für das am Boden befindliche Luftfahrzeug als verantwortlicher Pilot zu betrachten und in Sicherheitsbelangen den Schülern gegenüber weisungsberechtigt bzw. -verpflichtet.
- Treten im Rahmen der Ausbildung Schäden an einsitzigem Fluggerät ursächlich durch Schulungsbetrieb auf, finden die vereinsspezifischen Regeln der Luftfahrzeugeigentümer(Vereine) Anwendung. Bei doppelsitziger Schulung wird in der Regel das vereinseigene Schulflugzeug benutzt. Sollte z.B. bei Checkflügen, oder aus betrieblichen Gründen (flugunklares Flugzeug), das Flugzeug des anderen Vereins benutzt werden, so haftet der Schadensverursacher bis zur Höhe des Selbstbehaltes der KASO-Versicherung der FTAG-Esslingen derzeit maximal bis 2500.- EUR.
- Bei vereinsübergreifender Einsitzerschulung muß eine Regelung für den Fall festgelegt werden, wenn Schaden durch (grobe) Fahrlässigkeit des schulenden Lehrers verursacht wurde:
– keine Kontrolle des Nachweises über ausreichend erteilten Unterricht (Ausbildungsnachweis)
– kein konkreter oder den meteorologischen Bedingungen angepasster Flugauftrag
– keine ausreichende Kontrolle und Auswertung der Flüge
– fehlende Hilfestellung über Funk in kritischer Situation
– keine ausreichende Information des Fluglehrers über die Fertigkeiten des Flugschülers
– keine ausreichende Anleitung des Flugschülers bei Räumschäden (Ein- und Aushallen)
- Die Frage zum Versicherungsschutz der Fluglehrer bei vereinsübergreifender Tätigkeit wurde von Markus Offhaus im Bezug auf den Vertrag Luftfahrthaftpflicht-Versicherung ILU 60/570/0180015, VN Fliegergruppe Grabenstettenwie folgt beantwortet:
„Sollte der andere Verein auch im BWLV sein, ist es kein Problem, wenn Fluglehrer der Fliegergruppe Grabenstetten e.V. Schulungen auf deren Maschinen mit anderen Flugschülern vereinsübergreifend vornehmen.“ Die Fluglehrerhaftpflichtversicherung gilt sowohl im Vereinsrahmen als auch ausserhalb des Vereins.
Grabenstetten, den 12.03.2003
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